OVG zu den gesetzlichen Grundlagen von Beamtenbeurteilungen

OVG zu den gesetzlichen Grundlagen von Beamtenbeurteilungen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich in einem Beschwerdeverfahren mit den gesetzlichen Grundlagen der Beurteilungen von Beamten befasst. Es hat entschieden, dass der brandenburgische Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, aufgrund des verfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts § 19 LBG über die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten zu ergänzen. Der 4. Senat hat sich insoweit ausführlich mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2020 (2 B 63.20) auseinandergesetzt, in welchem das Bundesverwaltungsgericht in einem obiter dictum darauf hingewiesen hat, dass es vor dem Hintergrund der Wesentlichkeitstheorie ein Regelungsdefizit in den gesetzlichen Regelungen des Landes Brandenburg für die Beurteilungen der Beamten und Richter meinte erkannt zu haben.

Das Oberverwaltungsgericht führt zunächst aus, dass es in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts an einer Begründung fehle, warum es bestimmte Aspekte der dienstlichen Beurteilung für so wesentlich halte, dass sie vom Parlament geregelt werden müssten. Um welche Aspekte es sich handeln soll, werde nicht benannt. Auch ergebe sich – so der 4. Senat des OVG – aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, welche Regelungen als wesentlich und der Entscheidung des Gesetzgebers obliegend anzusehen seien.

Mangels Begründung in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts könne der 4. Senat des OVG auch nur spekulieren, von welchen Überlegungen sich das Bundesverwaltungsgericht habe leiten lassen, als es seine neuartige Rechtsansicht zur gesetzlichen Unterlegung des Beurteilungswesens verkündet habe. Ein Verfassungsverstoß des brandenburgischen Gesetzgebers sei aber nicht erkennen.

Im folgenden benennt das Oberverwaltungsgericht, in welchen Bereichen das Bundesverfassungsgericht eine parlamentsgesetzliche Regelung insbesondere im Beamtenrecht für erforderlich gehalten habe. Es führt dann aus, welche Gefahren für die Rechte der Beamten im Bereich des Beurteilungswesens drohen könnten. Die nordrhein-westfälischen Regelungen, die das Bundesverwaltungsgericht in einer früheren Entscheidung als ausreichend angesehen habe, seien aber kaum in der Lage, die mögliche Gefahrenquellen für eine Bestenauslese einzuhegen.

Sodann weist der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts darauf hin, dass in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Anlassbeurteilungssystem, wie es im Bereich der Beamtenbeurteilungen in Brandenburg möglich sei, nicht beanstandet worden sei. Eine Begründung für ein verfassungsrechtlich gebotenes Regelbeurteilungssystem lasse sich der neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hingegen nicht entnehmen.

Die vollständige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2021 (OVG 4 S 19.21) ist veröffentlicht und kann in der Entscheidungsdatenbank der Gerichte in Brandenburg abgerufen  werden.

 

Anmerkung: Der Beitrag dient lediglich der Information über aktuelle rechtliche und/oder tatsächliche Entwicklungen. Er muss nicht mit den von der BbgVRV und ihren Mitgliedern vertretenen Ansichten übereinstimmen.


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