Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung

Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung

Das Ministerium der Justiz hat einen Entwurf zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung vorgelegt, zu dem die BbgVRV am 8. Juli 2021 wie folgt Stellung genommen hat:

Sehr geehrte Staatssekretärin Frau Dr. L,

die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem o.g. Verordnungsentwurf nehme ich namens unserer Richtervereinigung gerne wahr. Dabei beschränke ich mich auf die die Verwaltungsgerichtsbarkeit betreffende geplante Änderung von § 15 der Gerichtszuständigkeitsverordnung (GZV) in Art. 1 Nr. 4 des Verordnungsentwurfs:

Vorab ist redaktionell anzumerken, dass die Absätze unter Nr. 4 in Buchstabe „a)“ und „b)“ gegliedert werden sollten, wie dies auch der Benennung in der Begründung (dort S. 3) entspricht.

1. zu Nr. 4. d) (richtig: b) des Entwurfs:

Hier sollten als zu streichende Wörter noch ergänzt werden: „, Bulgarien“ und „, Rumänien“, so dass der Entwurf insoweit lauten sollte:

b) In Absatz 2 werden die Wörter „, Bulgarien“, „, Griechenland“, „, Lettland“, „, Malta“ und „, Rumänien“ gestrichen.

Zur Begründung wird auf die Begründung des Entwurfs Bezug genommen. Die ebenfalls bislang in § 15 Abs. 2 GZV aufgeführten EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien wurden offensichtlich übersehen.

2. zu Nr. 4 c) (richtig: a) des Entwurfs:

Mit Blick auf die bisher divergierende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist zu begrüßen, dass durch die geplante Änderung von § 15 GZV eine Klarstellung erfolgt. Zu erwarten ist, dass damit bezüglich der in der Rechtsprechung bislang umstrittenen Frage der Anwendung der Konzentrationsregelung auf die sog. Dublin-Verfahren und Sichere-Drittstaaten-Verfahren gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG eine grundsätzlich begrüßenswerte einheitliche Anwendung durch die Verwaltungsgerichte erreicht werden kann.

Hinsichtlich der grundsätzlich beibehaltenen Auswahl und Verteilung der Herkunftsländer, nach denen die Asylstreitverfahren an den drei Verwaltungsgerichten konzentriert werden, ist anzumerken, dass weiterhin in gewissen Zeitabständen (z. B. alle drei bis fünf Jahre) eine Überprüfung erfolgen sollte, inwiefern es unter dem Gesichtspunkt der sachdienlichen Verfahrensförderung (vgl. § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG) angemessen ist, die Konzentration nach bestimmten Herkunftsländern fortzuführen oder in Bezug auf weitere Herkunftsländer auszuweiten.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Martin Schröder

 

Download der Stellungnahme der BbgVRV vom 8. Juli 2021

 


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