Bundesverfassungsgericht zur Konversion

Bundesverfassungsgericht zur Konversion

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 – mit der Frage des Prüfungsumfangs im Falle eines im Asylprozess geltend gemachten Glaubenswechsels (hier: Übertritt vom Islam zum Christentum) befasst. Zu dieser Frage hatte sich der BDVR in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2020 geäußert (vgl. Beitrag “Die Konversion im asylgerichtlichen Verfahren“).

Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Verfahren eines iranischen Staatsangehörigen zugrunde, der im Jahr 2010 nach Deutschland einreiste, 2011 einen Asylantrag stellte und der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vortrug, im Mai 2013 getauft worden zu sein. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat hierzu entschieden, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft auch dann zuzuerkennen sei, wenn das Gericht von der Ernsthaftigkeit des Glaubensübertritts nicht überzeugt sei, da das Gericht staatskirchenrechtlich an die Entscheidung des nach innerkirchlichem Recht zuständigen Geistlichen gebunden sei (VG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2013 – A 11 K 5/13 -). Auf die Berufung hob der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 15. April 2015 (A 3 S 1923/14) das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 25. August 2015 (1 B 40.15) die hiergegen erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.

Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu nun festgestellt, dass die Verwaltungsgerichte zwar nicht die Gültigkeit einer vollzogenen Taufe und damit die Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft in Frage stellen dürfen; dies sei als Rechtstatsache zu beachten. Etwaigen Anhaltspunkten für eine mitbestimmende (asyl-)taktische Prägung des Übertritts zu einem Glauben oder gar für eine Missbräuchlichkeit der Konversion könnten allerdings im Rahmen der Verfolgungsprognose Rechnung getragen werden.

Den Verwaltungsgerichten sei es zudem verwehrt, eine inhaltliche „Glaubensprüfung“ vorzunehmen. Insbesondere sei es nicht zulässig,  dass die Gerichte oder Behörden ihre eigene Wertung zu Inhalt und Bedeutung eines Glaubenssatzes, zu seiner Stellung im Gefüge der jeweiligen Religion oder zur Legitimität religiöser Glaubensüberzeugungen und der Art und Weise ihrer Bekundung an die Stelle derjenigen des Einzelnen oder der Kirche oder Glaubensgemeinschaft setzen.

Hiervon zu unterscheiden sei allerdings die Frage, wie prägend die Überzeugung und die Ausübung des Glaubens für den Konvertiten sei und ob sich daraus eine begründete Furcht vor Verfolgung ergebe. Denn die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft fällt nicht in den den Kirchen zur der Erfüllung des religiösen Auftrags und der religiösen Sendung dienenden Bereich, sondern ist ausschließlich der Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und – im Fall einer gerichtlichen Überprüfung – den Verwaltungsgerichten zugewiesen. Bei der im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft von den Verwaltungsgerichten zu treffenden Feststellung der Bedeutung bestimmter Glaubensbetätigungen für die religiöse Identität müssen und dürfen die Verwaltungsgerichte lediglich der Stellung des Schutzsuchenden zu seinem Glauben nachgehen, nämlich der Intensität und Bedeutung der von ihm selbst empfundenen Verbindlichkeit von Glaubensgeboten für die eigene religiöse Identität. Damit werde nicht die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Einzelnen verletzt; hierin liege auch keine Verletzung der Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität.

Im Rahmen der Beweiswürdigung bedürfe es in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die Aufschluss über die religiöse Identität des Schutzsuchenden geben können, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben. Allerdings werde – so das BVerfG – der Umfang des Wissens über die neue Religion maßgeblich von der individuellen Geschichte des Antragstellers, seiner Persönlichkeit, seinem Bildungsniveau und seiner intellektuellen Disposition abhängen, die bei der Beweiswürdigung daher angemessen Berücksichtigung finden müssten. Den genannten Gesichtspunkten komme dabei nur Bedeutung von Indizien zu. Eine inhaltliche „Glaubensprüfung“ – etwa eine eigene Auslegung oder Priorisierung einzelner Glaubensinhalte gegenüber anderen Aspekten der jeweils betroffenen Religion – sei den Gerichten verschlossen.

Den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier: Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 – 

 

Anmerkung: Der Beitrag dient lediglich der Information über aktuelle rechtliche und/oder tatsächliche Entwicklungen. Er muss nicht mit den von der BbgVRV und ihren Mitgliedern vertretenen Ansichten übereinstimmen.


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