Die Konversion im asylgerichtlichen Verfahren

Die Konversion im asylgerichtlichen Verfahren

Der BDVR hat zu dem Fragenkomplex der  Konversion im asylgerichtlichen Verfahren eine Standortbestimmung im Spiegel der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgegeben.

Kurzzusammenfassung:

Die Feststellung der inneren Tatsache, dass ein Asylantragsteller die Betätigung seines Glaubens für sich selbst als für die Wahrung seiner religiösen Identität verpflichtend erachtet, obliege allein den Verwaltungsgerichten.

Die durch Taufe bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft sei in Asylverfahren nur dann allein entscheidungserheblich, wenn eine Verfolgung in einem Land ausschließlich an die Kirchenzugehörigkeit anknüpfe. Sei dies nicht der Fall, sei – auf der Rechtstatsache der Kirchenmitgliedschaft aufbauend – von einer hinreichenden Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit nur dann auszugehen, wenn die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für den Antragsteller nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bilde und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sei.

Die Verwaltungsgerichte seien im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde. Die religiöse Identität als innere Tatsache sei vielmehr aus dem Vorbringen des Antragstellers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf das religiöse Selbstverständnis des Betroffenen festzustellen. Für die tatrichterliche Überzeugungsbildung komme der persönlichen Anhörung des Antragstellers zentrale Bedeutung zu.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheiden die Verwaltungsgerichte über das Vorliegen der inneren Tatsache, ob der Antragsteller die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfinde, nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Glaubensfreiheit werde nicht dadurch verletzt, dass es dem Antragsteller im Rahmen der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten und des prozessrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes obliege, staatlichen Stellen über sein religiöses Selbstverständnis Auskunft zu geben.

Download der vollständigen Stellungnahme des BDVR vom 27.01.2010


Wir sind nicht auf sozialen Netzwerken vertreten. Wir würden uns aber freuen, wenn Sie unsere Beiträge weiter verbreiten und teilen.