Berliner Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 verfassungswidrig

Berliner Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 verfassungswidrig

Mit Beschluss vom 4. Mai 2020 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Richterbesoldung in Berlin der Besoldungsgruppen R1 und R2 in verfassungswidriger Weise nicht mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip vereinbar ist.

Eine Gesamtschau der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Parameter hat nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergeben, dass die im Land Berlin in den verfahrensgegenständlichen Jahren und Besoldungsgruppen gewährte Besoldung evident unzureichend gewesen sei. Sie genüge nicht, um Richtern und Staatsanwälten nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung dieser Ämter für die Allgemeinheit einen der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Bei der Festlegung der Grundgehaltssätze sei die Sicherung der Attraktivität des Amtes eines Richters oder Staatsanwalts für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die von Richtern und Staatsanwälten geforderte Ausbildung, ihre Verantwortung und ihre Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Für alle verfahrensgegenständlichen Jahre habe sich feststellen lassen, dass die Besoldungsentwicklung in den jeweils vorangegangenen 15 Jahren um mindestens 5 % hinter der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst und der Verbraucherpreise zurückgeblieben war. In den Jahren 2010 bis 2014 lag die Differenz zur Tariflohnsteigerung bei über 10 %. Auch wurde das Mindestabstandsgebot in den unteren Besoldungsgruppen durchgehend deutlich verletzt. Insoweit bestehe die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation.

Diese Vermutung werde im Rahmen der Gesamtabwägung durch Einbeziehung der weiteren alimentationsrelevanten Kriterien erhärtet.

“Mit dem Amt eines Richters oder Staatsanwaltes sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden, weshalb hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber gestellt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <134 Rn. 151; 135 f. Rn. 153 ff.>). Dies gilt in verstärktem Maße für die den Besoldungsgruppen R 2 (u.a. Vorsitzender Richter am Landgericht, Richter am Oberlandesgericht; Oberstaatsanwalt) und R 3 (u.a. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht; Leitender Oberstaatsanwalt) zugeordneten Ämter.

Das Land Berlin hat erklärt, die Absenkung der formalen Anforderungen sei nicht aus der Not heraus erfolgt, sondern folge der Erkenntnis, dass man nicht von vornherein auf die Bewerbung einzelner hervorragend geeigneter Bewerber mit befriedigendem Examen verzichten wolle, deren Eignung erst im Rahmen des strukturierten Auswahlgesprächs zutage trete. Dann wäre aber zu erwarten, dass in allen Jahren Bewerber ohne Prädikatsexamen in proportionalem Verhältnis zur Zahl der besetzten Stellen zum Zuge kommen. Das Land musste indes in den Jahren 2009 bis 2011 und 2014, in denen mehr als zwanzig Stellen zu besetzen waren, in größerem Umfang Bewerber einstellen, die nur ein befriedigendes Ergebnis aufzuweisen hatten. Dabei überstieg die Zahl der Absolventen, die in der Zweiten Staatsprüfung ein Prädikatsexamen erreicht hatten, auch in diesen Jahren die Stellenzahl um ein Mehrfaches. Davon, dass es dem Land Berlin gelungen wäre, durchgehend überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben (vgl. BVerfGE 139, 39 <121 Rn. 117>), kann daher keine Rede sein.”

Gegenüberstellungen mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes führten im Rahmen der Gesamtabwägung zu keiner anderen Bewertung. Schließlich seien verschiedene Einschnitte im Bereich des Beihilfe- und Versorgungsrechts zu berücksichtigen, die das zum laufenden Lebensunterhalt verfügbare Einkommen zusätzlich gemindert hätten.

Link zu dem vollständigen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Mai 2020 und der Pressemitteilung vom 28. Juli 2020


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