Änderungsantrag zur Änderung des Richtergesetzes

Änderungsantrag zur Änderung des Richtergesetzes

Im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes ist die Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Brandenburg (BbgVRV) nochmals beteiligt worden. Gegenstand der Beteiligung ist ein Änderungsantrag der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion, der Fraktion Die Linke und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes (Landtags-Drucksache 6/10010). Die Vereinigung hat mit Schreiben vom 22. Mai 2019 wie folgt Stellung genommen:

 

Sehr geehrte Frau M,
sehr geehrte Damen und Herren,

namens der Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Brandenburg (BbgVRV) bedanke ich mich für die Beteiligung zu dem Änderungsantrag der Fraktionen zum oben genannten Gesetzesvorhaben. Hinsichtlich der zwei wesentlichen Änderungsvorschläge – das Hinausschieben der Altersgrenze sowie die Ersetzung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungskataloge durch eine Generalklausel – bezieht die Vereinigung folgendermaßen Stellung:

Die Möglichkeit, den Eintritt in den Ruhestand auf Antrag einer Richterin oder eines Richters bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinauszuschieben, erweist sich nach Einschätzung der Vereinigung als zu weitgehend. Auch wenn es im Grundsatz und Einzelfall begrüßenswert sein mag, ein Hinausschieben der Altersgrenze zu ermöglichen, konterkariert die – ihrem Ausmaß nach im Vergleich der Richtergesetze der Länder alleinstehende – Regelung das Ziel, den Personalkörper zu verjüngen und eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen. Vor diesem Hintergrund sollte in Betracht gezogen werden, die Verlängerungsmöglichkeit, so wie dies in anderen Bundesländern auch der Fall ist, nur für die Übergangsjahrgänge (geboren nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1964), und längstens bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres vorzusehen. Unabhängig davon hält die Vereinigung eine Flexibilisierung des Ablehnungstatbestandes für erwägenswert: Da „zwingende dienstliche Gründe” einer Verlängerung kaum je einmal entgegenstehen werden, eine Ablehnung – unter Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit – in Fällen, möglicherweise altersbedingter, gravierender Leistungsunterschreitung jedoch nicht unmöglich sein sollte, wird vorgeschlagen, das Hinausschieben unter den Vorbehalt zu stellen, dass „es im dienstlichen Interesse liegt” (vgl. insofern § 5 Abs. 2 Satz 2 SächsRiG). Zudem sollte erwogen werden, die Frist für den Antrag auf das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand aus personalplanerischen Gründen von sechs Monaten auf ein Jahr hinaufzusetzen.

Einer Ersetzung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungskataloge in §§ 41 f. BbgRiG durch eine Generalklausel im vorliegenden Gesetzgebungsverfahren steht die Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Brandenburg ablehnend gegenüber. Dagegen spricht aus Sicht der Vereinigung maßgeblich, dass sich durch diese strukturelle Änderung die Richtergesetze Berlins und Brandenburgs zukünftig in einem weiteren wesentlichen Regelungsgegenstand unterscheiden würden. Dadurch würden die bereits in unserer Stellungnahme vom 28. November 2017 angeführten Bedenken bestätigt und vertieft. Kritisch erscheint es darüber hinaus, derart weitreichende Veränderungen ohne hinreichende vorlaufende Diskussion mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften, den jeweiligen Vertretungen der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft sowie den Verbänden in das laufende Gesetzgebungsverfahren einzubeziehen. Eine lediglich schriftliche Stellungnahme erscheint kaum geeignet, dies auszugleichen. Zudem begegnet die praktische Handhabbarkeit der in ihrer Knappheit nahezu allumfassenden Regelung erheblichen Bedenken; weder Gerichtsleitungen noch Richtervertretungen dürften auf einen solchen, im Änderungsantrag erstmals vorgeschlagenen, Wandel vorbereitet sein. Ist gleichwohl eine über die bisherige enumerative Auflistung hinausgehende Mitbestimmung des Richterrates erwünscht, so sollte eine Regelungstechnik zumindest erwogen werden, bei der die möglichen Maßnahmen (personelle, soziale, organisatorische und sonstige innerdienstliche) beispielhaft – jedoch nicht abschließend – im Gesetz definiert werden (vgl. insofern § 16 RiG M-V).

Abschließend möchten wir Sie um Beachtung der oben angegebenen, geänderten Anschrift bitten.

Mit freundlichen Grüßen

i.V. Th. Jacob

 

Frühere Stellungnahmen der BbgVRV zur beabsichtigten Änderung des Richtergesetzes:

Stellungnahme der BbgVRV vom 28. November 2017

Stellungnahme der BbgVRV vom 03. November 2018


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