BVerwG zur Besoldung an gemeinsamen Obergerichten

BVerwG zur Besoldung an gemeinsamen Obergerichten

Mit Urteil vom 30. Mai 2018 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 4 B 1.15) die Berufung eines Richters am Oberverwaltungsgericht der Besoldungsgruppe R2 zurückgewiesen. Die Klage richtete sich auf die Feststellung, dass dem Kläger als Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, der nach den Vorschriften des Landes Berlin besoldet wird, eine Besoldung in gleicher Höhe zu gewähren ist wie Richtern am Landesozialgericht Berlin-Brandenburg und Richtern am Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Richter an gemeinsamen Obergerichten, die ihren Sitz in Brandenburg haben, werden insoweit nach den im Land Brandenburg geltenden Vorschriften besoldet und erhalten (derzeit) eine höhere Besoldung als Richter an einem Fachobergericht mit Sitz in Berlin.

Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben. Mit Beschluss vom 27. März 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag zurückgewiesen. Hierbei hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. entschieden, dass eine zwischen zwei Ländern getroffene staatsvertragliche Regelung, wonach die Richterbesoldung der im Dienst beider Länder stehenden Richter an den gemeinsamen Fachobergerichten sich nach dem Recht des jeweiligen Sitzlandes richte, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Habe ein Richter zwei Dienstherren, bedürfe es der Entscheidung, welches Recht auf die an dem gemeinsamen Fachobergericht tätigen Bediensteten anwendbar sei. Die Anknüpfung an das Recht des Sitzlandes sei dabei eine zulässige Regelung. Eine solche Regelung sei eindeutig, praktikabel und habe sich in der Staatspraxis bewährt. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg habe damit zulässigerweise unmittelbar zur Folge, dass sich die Besoldung der Richter an einem gemeinsamen Fachobergericht mit Sitz in Berlin nach dem Recht des Landes Berlin bemesse. Die Bundesländer seien durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich auch nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen.

 

Der vollständige Beschluss vom 27. März 2019 – BVerwG 2 B 58.18 –

 

(Information aufbereitet: RVG Böning, Cottbus)

Anmerkung: Der Beitrag dient lediglich der Information über aktuelle rechtliche und/oder tatsächliche Entwicklungen. Er muss nicht mit den von der BbgVRV und ihren Mitgliedern vertretenen Ansichten übereinstimmen.


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