Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes

Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes

Das Ministerium für Justiz und für Europa und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 30. Juli 2018 die BbgVRV im Rahmen der beabsichtigten Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes nochmals beteiligt (vgl. Stellungnahme der BbgVRV vom 28. November 2017). Die Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Brandenburg hat mit Schreiben vom 3. November 2018 zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung genommen:


Sehr geehrte Damen und Herren,

namens der BbgVRV danke ich für die abermalige Beteiligung zu dem Gesetzentwurf zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes.

Die Vereinigung hat hinsichtlich der nunmehr neu vorgesehenen Regelung über das Kontrollgremium IT in §§ 62a und 62b BbgRiG-E nichts zu erinnern.

Zugleich bleiben die in der hiesigen Stellungnahme vom 28. November 2017 aufgeführten und im vorliegenden überarbeiteten Gesetzentwurf nicht berücksichtigten Anmerkungen zu einzelnen Regelungsgegenständen in Erinnerung zu rufen:

Es fehlt eine nachvollziehbare Begründung für das in als wesentlich erachteten Punkten gewollte Abweichen von dem bisher einheitlichen Richterrecht in Berlin und Brandenburg.

Die in Art. 1 Nr. 3 vorgesehene Regelung sollte dahin gehen, den neuen Satz bei § 8 Abs. 2 Nr. 2 BbgRiG anzufügen.

In Bezug auf die in Art. 1 Nr. 5 beabsichtigte Neuregelung in § 9a BbgRiG-E (Übertragung eines weiteren Richteramtes) nehmen wir mit Genugtuung den inzwischen detaillierten Regelungsinhalt sowie den neuen Entwurf eines § 42 Abs. 2 Nr. 6 BbgRiG zur Kenntnis. Wir verbleiben indes bei der Auffassung, dass der geplante Regelungstatbestand auch in die Zuständigkeit des Richterwahlausschusses fallen sollte.

Die bereits vorgetragene Kritik an dem Änderungsvorhaben in Art. 1 Nrn. 10, 11 (Wahl zur Besetzung von Spitzenpositionen) bleibt ausdrücklich aufrecht erhalten.

Dies gilt erst Recht für die geplante Rückverlagerung der Richterdienstgerichtsbarkeit vom Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) an das Landgericht Cottbus bzw. vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg an das Brandenburgische Oberlandesgericht (Art. 1 Nr. 21 des überarbeiteten Entwurfs), die auch in der neugefassten Gesetzesbegründung gerade nicht mit Tatsachen zum Beleg ihrer Sinnhaftigkeit unterlegt wird.

 

Mit freundlichen Grüßen

Wilfried Kirkes

 

Stellungnahme der BbgVRV vom 3. November 2018 zum Download

Gesetzentwurf der Landesregierung (Landtags-Drucksache 6/10010)


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