Verordnung über die Feststellung der allgemeinen Eignung von Richtern sowie Staatsanwälten für Beförderungsämter (BbgRiStAEV)

Verordnung über die Feststellung der allgemeinen Eignung von Richtern sowie Staatsanwälten für Beförderungsämter (BbgRiStAEV)

Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung über die Feststellung der allgemeinen Eignung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Land Brandenburg für Beförderungsämter (BbgRiStAEV)

Die Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Brandenburg, BbgVRV, hat mit Schreiben vom 16. August 2023 zu dem Entwurf einer Verordnung über die Feststellung der allgemeinen Eignung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Land Brandenburg für Beförderungsämter (BbgRiStAEV) Stellung genommen:

Sehr geehrte Frau Ministerin,
sehr geehrte Damen und Herren,

namens der Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes
Brandenburg (BbgVRV) bedanke ich mich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf
einer Eignungsfeststellungsverordnung.

Die Vereinigung begrüßt es, dass § 9 Abs. 5 BbgRiG geschaffen worden ist und in diesem
Zuge nunmehr das Eignungsfeststellungserfordernis einer Regelung durch Rechtsverordnung
zugeführt wird. Mit Blick auf die – abweichende – Rechtslage in Berlin und sich daraus
potenziell ergebende Probleme bei der Besetzung von R2-Stellen beim
Oberverwaltungsgericht möchten wir gleichwohl betonen, dass eine parallele Regelung
richterrechtlicher Vorschriften weiterhin angestrebt werden sollte (vgl. Artikel 4 Abs. 2 Satz 1
des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und
Brandenburg).

Zu zwei ausgewählten Vorschriften nehmen wir kurz wie folgt Stellung:

1) § 1 Abs. 2 (Ämter, für die das Erfordernis einer zusätzlichen allgemeinen
Eignungsfeststellung gilt)

Es fällt hier auf, dass die gemeinsamen Obergerichte von den Anforderungen nach § 9 Abs. 5
S. 2 BbgRiG ausgenommen wurden. Dadurch tritt ein Wertungswiderspruch dahingehend auf,
dass für die Leitung eines erstinstanzlichen Gerichtes (mit Ausnahme des FG) bzw. eines LG
und für den Vizepräsidenten des OLG die zusätzliche allgemeine Eignungsfeststellung
benötigt wird, für die gemeinsamen Obergerichte (z. B. das LSG) jedoch nicht. Weiter fällt auf,
dass eine zusätzliche allgemeine Eignungsfeststellung für den Vizepräsidenten des OLG
gefordert wird, für den Präsidenten des OLG hingegen nicht. Es wäre aus unserer Sicht
stimmig, eine zusätzliche allgemeine Eignungsfeststellung für alle Ämter mit
Leitungsfunktionen festzulegen.

2) § 2 Abs. 1 (Dauer der Erprobung)

Wir halten die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom
16. November 2021 (Verbundene Rechtssachen C-748/19 bis C-754/19) für nicht
unproblematisch. Danach ist u. a. die jederzeitige Beendigung einer Abordnung ohne Angabe
von Gründen – unabhängig davon, ob sie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgt ist –
unionsrechtswidrig. Wir regen daher an, § 2 Abs. 2 Satz 1 folgendermaßen zu fassen:

„der Präsident des oberen Landesgerichts […] kann im Einzelfall
vor Antritt der Erprobung deren Dauer auf nicht weniger als sechs Monate verkürzen,
wenn besondere Umstände die Prognose rechtfertigen, dass der Zweck der Erprobung
innerhalb dieses Zeitraums gleichermaßen erreicht werden kann.“

Abschließend möchten wir – wie bereits in unserer Stellungnahme zum Entwurf der
BbgRiStABeurtV vom 29. August 2022 – anregen, auch die AnforderungsAV gesetzlich zu
regeln. Eine redaktionelle, aber auch eine inhaltliche Anpassung der AnforderungsAV wird
voraussichtlich erforderlich werden, da es widersprüchlich erscheint, wenn nach der
BbgRiStAEV als Eignungsfeststellung für den Vizepräsidenten des OLG sowie die Präsidenten
und Vizepräsidenten des Land- sowie des Verwaltungsgerichts die Absolvierung des
Traineeprogramms gefordert wird, nicht jedoch für die Vizepräsidenten der gemeinsamen
Obergerichte, während die Anforderungen nach der AnforderungsAV für Präsidenten und
Vizepräsidenten des Land- sowie des Verwaltungsgerichts und für alle Vizepräsidenten der
Obergerichte, generell gleichlautend sind (Ziffer 3.3). Zudem regen wird an, die BbgRiStAEV
sowie eine künftige AnforderungsV in die BbgRiStABeurtV als einer Rechtsverordnung zu
integrieren. Das hätte den Vorteil, einer übersichtlichen Regelung „aus einem Guss“.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katharina Lubitzsch

stv. Vorsitzende

Die Stellungnahme (pdf-Dokument) können Sie hier herunterladen: Stellungnahme vom 16. August 2023


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