Elektronisch zu stellender Urlaubsantrag eines Richters

Elektronisch zu stellender Urlaubsantrag eines Richters

Kann ein Richter dazu angehalten werden, einen Urlaubsantrag mithilfe eines Computerprogramms zu stellen? Diese Frage würde der eine oder andere womöglich dahingehend beantworten: ” Ob nun ein Papierformular oder ein paar Einträge und Klicks am Computer. Wo genau ist hier das Problem?”

Mit Nein beantwortete hingegen ein Richter die Frage und erhob Klage gegen die Ablehnung seiner schriftlich eingereichten Urlaubsanträge. Nachdem er mit dieser Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam (Urteil vom 19. Februar 2020, Az.: VG 11 K 858/17) gescheitert war, beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Diesen Antrag hat der 4. Senat des OVG mit Beschluss vom 11. November 2020 (OVG 4 N 24.20) nun abgelehnt.

Die Einführung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Urlaubsgenehmigung stehe in der Organisationsgewalt des Dienstvorgesetzten. Die Frage, ob hierfür der Vorbehalt des Gesetzes gelte, ließ das OVG unbeantwortet. In § 1 des Landesbeamtengesetzes Brandenburg und § 35 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz, die nach § 10 Brandenburgisches Richtergesetz in der vorliegenden Konstellation auch auf Richter anwendbar seien, hat das Gericht eine hinreichende Rechtsgrundlage gesehen.  Nach § 35 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz seien Beamte (und im zu entscheidenden Fall auch Richter) verpflichtet, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Als eine solche dienstliche Anordnung seien Vorgaben an die Richter zu werten, die an die Abfassung von Urlaubsanträgen gestellt würden. Da der Kläger in seinem Zulassungsantrag auch keine persönlichen Belange benannt habe, in denen er bei der Stellung eigener Urlaubsanträge durch die Beachtung des elektronischen Programms beeinträchtigt wäre, hatte der Zulassungsantrag damit keinen Erfolg.

In einem weiteren Verfahren hatte sich das Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 11. November 2020, Az: OVG 4 N 46/19) mit einer Anordnung des Gerichtspräsidenten zu befassen, mit welchem dem Richter u.a. aufgegeben wurde, auf Urlaubsanträge von Richterkollegen, wenn er als deren Vertreter berufen sei, im elektronischen Urlaubsverwaltungsprogramm mit „Ja“ oder im Fall der absehbaren eigenen Verhinderung in Bezug auf die Wahrnehmung der Vertretung mit „Nein“ zu reagieren. Der Zulassungsantrag gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht sah auch hierin eine rechtlich zulässige Anordnung des Präsidenten. Es werde dem Richter nicht mehr als eine Selbstauskunft darüber abverlangt, ob er, soweit es für ihn absehbar sei, zu bestimmten Zeiten die Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt ausüben werde. Die Selbstauskunft ermögliche es dem Gerichtspräsidenten abzuschätzen, ob die ordnungsgemäße Erledigung der richterlichen Dienstgeschäfte an dem Gericht gewährleistet sein werde.

 

Anmerkung: Der Beitrag dient lediglich der Information über aktuelle rechtliche und/oder tatsächliche Entwicklungen. Er muss nicht mit den von der BbgVRV und ihren Mitgliedern vertretenen Ansichten übereinstimmen.


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