Keine amtsangemessene Besoldung für Richter in Brandenburg

Keine amtsangemessene Besoldung für Richter in Brandenburg

Stellungnahme des BDVR im Verfahren 2 BvL 8/16 über den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 02. Juni 2016 – OVG 4 B 1.09 –

Aus der Zusammenfassung:

Der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR) hält die Ausführungen des Vorlagebeschlusses für zutreffend. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gelangt mit überzeugenden Argumenten zu dem Ergebnis, dass die Besoldung des Klägers (R 2 mit Amtszulage) im Zeitraum von 2004 bis 2013 verfassungswidrig war.

Für das Jahr 2004 folgt dies daraus, dass der (Bundes-)Besoldungsgesetzgeber bei der durch den Wegfall der Sonderzuwendung und der Regelung einer deutlich geringeren Sonderzahlung eingetretenen Besoldungskürzung den relativen Normbestandsschutz nicht beachtet hat.

Für die Jahre 2005 bis 2013 verstoßen die Besoldungsgesetze des Bundes sowie des Landes Brandenburg, die den Streitgegenstand dieses Verfahrens bilden, auf allen drei Ebenen gegen die vom Bundesverfassungsgericht BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris festgestellten Vorgaben für eine amtsangemessene Alimentation.

Vollständige Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht


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