BVerwG zur Richter- und Beamtenbesoldung Berlin

BVerwG zur Richter- und Beamtenbesoldung Berlin

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts war die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig be­messen.  Für die Richterbesoldung in den Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 gelte dies jedenfalls für die Jahre 2009 bis 2015. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit acht Verfahren zur Besoldung im Land Berlin dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erweise sich die Besoldung schon bei Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen relativen Vergleichsmethode als nicht angemessen. Dabei könne offen bleiben, ob der Nominallohnindex für Berlin trotz regionaler Besonderheiten eine hinreichende Aussagekraft besitze. Dahinstehen könne auch, ob für den Quervergleich der Besoldung eine Betrachtung allein mit der Bundesbesoldung anzustellen sei. Denn jedenfalls für zwei wesentliche Parameter (Vergleich der Besoldungsentwicklung zu den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst und zum Verbraucherpreisindex) seien die Schwellenwerte in besonders deutlicher Weise überschritten. Damit lägen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichende Indizien vor, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich machen würden.

Die danach anzustellende Gesamtbetrachtung ergebe ein einheitliches Bild und lasse vernünftige Zweifel am Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation nicht zu.

Ein Vergleich mit den durchschnittlichen Einkommen sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit entsprechender Qualifikation und Verantwortung zeige, dass die Beamten und Richter des Landes Berlin deutlich geringere Einkünfte erzielen würden. Für die Richter sei zudem die vom Bundesverfassungsgericht geforderte qualitätssichernde Funktion der Besoldung nicht mehr gewährleistet, was sich an der Absenkung der Einstellungsanforderungen bei gleichzeitiger deutlicher Verbesserung der Berliner Examensergebnisse zeige.

Bei der Besoldung der Beamten habe der Berliner Gesetzgeber schließlich auch die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich die Beamtenbesoldung vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung jedenfalls um 15 % abheben. Diese Anforderung sei in Berlin nicht eingehalten worden. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in den unteren Besoldungsgruppen führe zwangsläufig auch zu einem Mangel der hier in Rede stehenden Besoldungs­gruppen. Da der Gesetzgeber keine bewusste Entscheidung zur Neustrukturierung des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen getroffen habe, führe die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise zu einer Verschiebung des Gesamtgefüges.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2017


Links zur den Beschlüssen vom 22. September 2017

BVerwG 2 C 56.16, BVerwG 2 C 57.16, BVerwG 2 C 58.16 (Richter der Besoldungsgruppen R1, R2, R3)

BVerwG 2 C 4.17 (Polizeibeamter der Besoldungsgruppe A9 bzw. A10)

BVerwG 2 C 5.17 (Polizeibeamter der Besoldungsgruppe A10)

BVerwG 2 C 6.17 (Polizeibeamter der Besoldungsgruppe A12)

BVerwG 2 C 7.17 (Polizeibeamter der Besoldungsgruppe A10)

BVerwG 2 C 8.17 (Feuerwehrbeamter)

 


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