Mehr als dreijährige Abordnung von Richtern zu Zwecken der Erprobung verfassungsrechtlich bedenklich

Mehr als dreijährige Abordnung von Richtern zu Zwecken der Erprobung verfassungsrechtlich bedenklich

Der BDVR hat in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1623/17 vor dem Bundesverfassungsgericht Stellung genommen. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Abordnung eines Richters am Sozialgericht an ein Landessozialgericht mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter vereinbar ist.

In seiner Stellungnahme führt der BDVR aus, dass das Grundgesetz davon ausgehe, dass die Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig auf Lebenszeit endgültig angestellten Richtern besetzt sind. Einen zwingenden Grund für eine Ausnahme stelle die Abordnung von Richtern an ein Obergericht zu Zwecken der Erprobung dar, wobei sich die Abordnungsdauer auf das zwingend gebotene Maß beschränken müsse. Eine Erprobungsabordnung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erscheine daher nach Ansicht des BDVR kaum mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz vereinbar.

Die vollständige Stellungnahme des BDVR finden Sie hier:  Stellungnahme des BDVR vom 15. Juni 2022


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