Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes

Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes

Die Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Brandenburg hat unter dem 14. Februar 2022 zu dem “Gesetzentwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes” Stellung genommen und zwar wie folgt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens der Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Brandenburg (BbgVRV) bedanke ich mich für die Beteiligung zu dem oben genannten Änderungsvorhaben.

Die Vereinigung unterstützt insbesondere den Grundgedanken der Änderungsvorschläge, die angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Rechtsgrundlagen für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen sehr zeitnah zu schaffen.

Die vorgeschlagene Neufassung des § 9 BbgRiG findet im Grundsatz die Unterstützung der Vereinigung. Gleichwohl regen wir folgende Ergänzungen an:

1. Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs sollte wie folgt gefasst werden:

„Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu festen Stichtagen zu beurteilen.”

Mit dieser Formulierung wird durch den Gesetzgeber selbst ein Beurteilungssystem durch Regelbeurteilungen zu festen Stichtagen in einem Rhythmus von maximal drei Jahren vorgegeben. Dies hat den entscheidenden Vorteil, dass die nach dem derzeit praktizierten System übermäßig und für Bewerbungsverfahren nahezu als Regelfall erfolgenden Anlassbeurteilungen auf ein Minimum zurückgeführt werden können. Zugleich wird damit der Wertungswiderspruch aufgelöst, der sich aus dem sachlich nicht begründbar langen Beurteilungszeitraum von fünf Jahren einerseits und der gesetzlichen Vorgabe andererseits ergibt, dass Regelbeurteilungen für Richterinnen und Richter zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen dürfen (siehe § 10 Abs. 1 BbgRiG i.V.m. § 20 Abs. 1 LBG).

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann (bzw. muss) auf Beurteilungen aus Anlass von Bewerbungen in aller Regel verzichtet werden, wenn aktuelle, d. h. hinsichtlich ihres Stichtages nicht länger als drei Jahre zurückliegende Regelbeurteilungen vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 2 A 6.19 – juris Rn. 121; Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 57 ff.). Die höchstmögliche Vergleichbarkeit bietet ein Regelbeurteilungssystem mit festen Stichtagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 – juris Rn. 10).

Bei einer Vorgabe von Regelbeurteilungen mit dreijährigem Rhythmus zu festen Stichtagen sind daher in aller Regel in den Beförderungsverfahren keine Anlassbeurteilungen mehr erforderlich. Anderes gilt nur, wenn für eine Bewerberin oder einen Bewerber ausnahmsweise -etwa aufgrund eines altersbedingten Herausfallens aus der Regelbeurteilungspflicht oder aufgrund eines erst nach dem letzten Regelbeurteilungsstichtag erfolgten Eintritts in den hiesigen Richterdienst – keine aktuelle, d.h. nicht länger als drei Jahre zurückliegende Regelbeurteilung vorliegt. Nur für die davon betroffene Bewerberin oder den betroffenen Bewerber ist nach der genannten neueren Rechtsprechung aufgrund von Bewerbungen eine Anlassbeurteilung zu erstellen, nicht auch für davon nicht betroffene Mitbewerber. Lediglich das Erstellen von vorausschauenden Eignungsbewertungen könnte, wie der Sache nach in § 9 Abs. 2 Satz 3 des Entwurfs vorgesehen, sachgerecht sein.

Die vorgeschlagene Fassung lehnt sich an § 21 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes an.

2. Zudem sollte Art. 1 § 9 Abs. 2 Satz 3 ergänzt werden:

„Im Falle von Bewerbungen um ein anderes richterliches oder staatsanwaltschaftliches Amt in Berlin oder Brandenburg werden die vorliegenden oder zu erstellenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen um vorausschauende Eignungsbewertungen für das angestrebte Amt ergänzt.”

Die im übersandten Entwurf verwendete Formulierung könnte so zu verstehen sein, dass bei Bewerbungen um ein anderes richterliches bzw. staatsanwaltliches Amt stets Anlassbeurteilungen zu erstellen sind. Dies blendet jedoch den Fall aus, dass ein Rückgriff auf eine aktuelle Regelbeurteilung oder auch eine aus anderem Anlass erstellte Anlassbeurteilung möglich wäre.

Mit der Ergänzung wird zugleich klargestellt, dass Grundlage für die Eignungsbewertungen die in der jüngsten (aktuellen) dienstlichen Beurteilung zu Eignung (für das innegehaltene Amt), Befähigung und fachlicher Leistung getroffenen Bewertungen sind.

Abschließend möchte ich die Überarbeitungsbedürftigkeit der durch das Erste Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 34) eingefügten Regelung zum Mitbestimmungsrecht in § 41 BbgRiG in Erinnerung rufen. Hierzu hatte sich die Vereinigung bereits in der Stellungnahme vom 22. Mai 2019 kritisch geäußert. Eine Neufassung, die wieder dem Ziel einer Harmonisierung der Richtergesetze in Brandenburg und in Berlin verpflichtet ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg), sollte möglichst zeitnah an An-griff genommen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Schröder

Download: Stellungnahme der BbgVRV vom 14. Februar 2022


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